Steuerberater rechnen die Lohnabrechnung nach § 34 StBVV mit 6 bis 30 Euro je Arbeitnehmer und Monat ab, spezialisierte Lohnbüros veröffentlichen Festpreise ab 8,50 Euro netto. Für diesen Preis rechnet ein externer Dienstleister Löhne und Gehälter ab, erstellt die Entgeltnachweise, meldet Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge und führt die Lohnkonten.
Ihr Unternehmen liefert die Daten und gibt die Auszahlung frei. Klingt einfach, ist es aber nicht. Deutschland belegt im Global Payroll Complexity Index laut einer Haufe-Marktübersicht Rang zwei von 40 Ländern.
Welche Aufgaben ein Payroll-Dienstleister übernimmt
Beim Payroll-Outsourcing erstellt ein Dritter die laufende Entgeltabrechnung und übermittelt die gesetzlichen Meldungen. Zum üblichen Umfang gehören:
- monatliche Brutto-Netto-Abrechnung und Entgeltnachweise für die Beschäftigten
- Lohnsteuer-Anmeldung beim Betriebsstättenfinanzamt, spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums (§ 41a EStG)
- Beitragsnachweise an die Krankenkassen; die Beiträge sind am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig (§ 23 SGB IV)
- Meldungen zur Sozialversicherung bei Eintritt, Austritt und zum Jahresende
- Zahlungsdateien für die Bank und Buchungsdaten für die Finanzbuchhaltung
- Jahresarbeiten wie die elektronische Lohnsteuerbescheinigung
Arbeitsrechtliche Beratung, die Gestaltung von Vergütungsmodellen, Reisekostenabrechnung oder die Begleitung einer Betriebsprüfung sind meist nicht enthalten. Solche Zusatzleistungen werden oft gesondert berechnet.
Welche Verantwortung beim Arbeitgeber bleibt: fünf Vorkehrungen
Die Arbeit können Sie abgeben, die rechtliche Verantwortung bleibt. Der Arbeitgeber haftet nach § 42d EStG für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat. Für Sozialversicherungsbeiträge prüft die Rentenversicherung mindestens alle vier Jahre beim Arbeitgeber (§ 28p SGB IV), nicht beim Dienstleister.
Fünf Vorkehrungen helfen:
| 1. Ansprechperson benennen | liefert Daten, plausibilisiert, beantwortet Rückfragen |
|---|---|
| 2. Lieferfristen festlegen | schriftlich, bis wann welche Daten kommen |
| 3. Stichproben prüfen | besonders nach dem Jahreswechsel |
| 4. Fehlerhaftung klären | Säumniszuschläge und Nachzahlungen |
| 5. Versicherung nachweisen | Berufs- oder Vermögensschadenhaftpflicht |
- Benennen Sie intern eine Person, die Daten liefert, Abrechnungen plausibilisiert und Rückfragen beantwortet.
- Legen Sie schriftlich fest, bis wann welche Daten beim Dienstleister sein müssen.
- Prüfen Sie stichprobenartig Abrechnungen, besonders nach Gesetzesänderungen zum Jahreswechsel.
- Klären Sie, wer bei Fehlern des Dienstleisters Säumniszuschläge und Nachzahlungen trägt.
- Lassen Sie sich die Berufshaftpflicht oder Vermögensschadenhaftpflicht des Anbieters nachweisen.
Vier Anbietertypen: Steuerberater, Lohnbüro, Plattform, Software
Die Anbieter unterscheiden sich in Preislogik, Rechtsstellung und Servicetiefe. Die Haufe-Marktübersicht trennt ähnlich zwischen Softwareanbietern, Outsourcing-Dienstleistern beziehungsweise Lohnbüros und Hybrid-Anbietern, die beides kombinieren.
| Anbietertyp | Abrechnung nach | Rechtsrahmen | Typisch für |
|---|---|---|---|
| Steuerberater | StBVV oder Vergütungsvereinbarung | Steuerberatungsgesetz, volle Beratungsbefugnis | Firmen, die Lohn und Finanzbuchhaltung aus einer Hand wollen |
| Lohnbüro | Festpreis je Abrechnung | § 6 Abs. 1 Nr. 1 StBerG, keine Steuerberatung | kleine und mittlere Firmen mit Standardfällen |
| Online-Anbieter / Plattform | Festpreis, oft gestaffelt | wie Lohnbüro, zusätzlich Software-Portal | Firmen, die Daten digital einspielen wollen |
| Software mit Service-Option | Lizenz plus Servicegebühr | je nach Dienstleister | Firmen, die selbst abrechnen und nur Teile abgeben |
Lohnbüros dürfen die laufende Lohnabrechnung und die Lohnsteuer-Anmeldung übernehmen, wenn die Verantwortung bei einer Person liegt, die eine kaufmännische Ausbildung abgeschlossen hat und danach mindestens drei Jahre mit mindestens 16 Wochenstunden im Buchhaltungswesen tätig war (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 StBerG). Steuerliche Gestaltungsfragen, etwa wie Sie Sachbezüge am besten aufsetzen, beantwortet ein Lohnbüro nicht verbindlich.
Was die ausgelagerte Lohnabrechnung kostet
Die laufenden Kosten liegen je nach Anbieter und Umfang grob zwischen 8,50 und 30 Euro je Mitarbeitenden und Monat. Für Steuerberater setzt § 34 Abs. 2 StBVV einen Rahmen von 6 bis 30 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum. Lohnbüros veröffentlichen Festpreise, etwa LOHNunion ab 8,50 Euro und lohn24 ab 13 Euro netto je Mitarbeitenden und Monat (Stand der Preisseiten: Oktober 2026). Dazu kommen Einrichtungsgebühren und Zusatzleistungen. Die vollständige Aufschlüsselung mit Beispielrechnung finden Sie unter Kosten für Payroll-Outsourcing.
| im Global Payroll Complexity Index | Rang 2 von 40 |
|---|---|
| je Arbeitnehmer und Monat beim Steuerberater | 6–30 € |
| Festpreis bei Lohnbüros | ab 8,50 € |
| prüft die Rentenversicherung mindestens | alle 4 Jahre |
Quelle: § 34 StBVV, Preisseiten (Oktober 2026), § 28p SGB IV, Haufe-Marktübersicht Payroll
Datenschutz: Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter
Lohndaten enthalten Steuer-ID, Sozialversicherungsnummer, Bankverbindung und teils Gesundheitsdaten wie Krankheitstage. Wie das rechtlich einzuordnen ist, hängt vom Anbietertyp ab.
Steuerberater verarbeiten die Daten weisungsfrei und sind nach § 11 Abs. 2 StBerG selbst Verantwortliche im Sinne der DSGVO. Ein Auftragsverarbeitungsvertrag passt hier nicht.
Lohnbüros und Software-Anbieter arbeiten in der Regel als Auftragsverarbeiter. Mit ihnen brauchen Sie einen Vertrag nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO, der unter anderem Gegenstand und Dauer der Verarbeitung, technische und organisatorische Maßnahmen, den Einsatz von Unterauftragnehmern und die Rückgabe oder Löschung der Daten nach Vertragsende regelt.
Fragen Sie außerdem, wo die Daten gespeichert werden und welche Subdienstleister beteiligt sind. Rechenzentren und Druckdienstleister sind typische Unterauftragnehmer.
Wann sich Outsourcing lohnt und wann Sie intern abrechnen sollten
Outsourcing passt, wenn Ihre Lohnabrechnung überwiegend aus Standardfällen besteht und intern keine Vertretung für die Lohnbuchhaltung existiert. Hängt das ganze Wissen an einer Person, wird jeder Urlaub zum Risiko. Die Fristen für Lohnsteuer und Beiträge laufen weiter, auch wenn sie krank ist.
Eher intern halten sollten Sie die Abrechnung, wenn Sie sehr viele variable Bestandteile haben, die eng mit der Schichtplanung verzahnt sind, oder wenn Sie bereits eine erfahrene Lohnabteilung mit eingespielter Software betreiben. Ein Mittelweg ist die sogenannte Hybrid-Variante: Sie rechnen selbst ab, lassen aber Jahresarbeiten oder Sonderfälle extern prüfen.
Den Ablauf einer Auslagerung Schritt für Schritt beschreibt der Leitfaden Lohnabrechnung auslagern.
Woran Sie einen passenden Anbieter erkennen: Sonderfälle und Software
Wir würden einen Anbieter vor allem daran messen, ob er Ihre Sonderfälle kennt und das belegen kann, weil die Haftung nach § 42d EStG bei Ihnen bleibt. Fragen Sie konkret nach Erfahrung mit Ihrem Tarifvertrag, mit Sozialkassen wie SOKA-Bau, mit Kurzarbeit, Minijobs, Werkstudierenden oder Beschäftigten im Ausland. Lassen Sie sich die Fristen zeigen, die der Anbieter für die Datenlieferung verlangt, und die Reaktionszeit bei Rückfragen.
Prüfen Sie außerdem die eingesetzte Software. Laut Haufe-Marktübersicht ist die Zahl der Anbieter mit ITSG-Zertifizierung, also der Prüfung der Meldesoftware für die Sozialversicherung, in fünf Jahren von über 100 auf knapp 60 gesunken. Viele Dienstleister arbeiten deshalb mit Programmen großer Hersteller.
Zum Merken
Benennen Sie intern eine verantwortliche Person, prüfen Sie Abrechnungen stichprobenartig und regeln Sie schriftlich, wer Säumniszuschläge bei Fehlern trägt.
Nächste Schritte
- Kosten durchrechnen: Was Payroll-Outsourcing kostet
- Wechsel planen: Checkliste für den Payroll-Anbieterwechsel
- Software statt Service prüfen: HR-Software im Überblick
- Angebote einholen: Anbieter finden
Anbieter im Überblick: Payroll-Outsourcing
Unabhängige Analysen mit Bewertungen von Drittportalen, alphabetisch sortiert.
Best Practices: Payroll-Outsourcing
Recht: was sich für Payroll-Outsourcing ändert
Häufige Fragen
Darf jedes Lohnbüro die Lohnabrechnung machen?
Die laufende Lohnabrechnung und die Lohnsteuer-Anmeldung dürfen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 StBerG auch Nicht-Steuerberater erledigen, wenn die Verantwortung bei einer kaufmännisch ausgebildeten Person mit mindestens drei Jahren Praxis im Buchhaltungswesen liegt. Steuerliche Beratung im engeren Sinn bleibt Steuerberatern vorbehalten.
Wer haftet, wenn der Dienstleister falsch abrechnet?
Gegenüber Finanzamt und Krankenkasse haften Sie als Arbeitgeber, etwa nach § 42d EStG für die Lohnsteuer. Ob Sie den Schaden beim Dienstleister zurückholen können, hängt von Vertrag und Haftpflichtversicherung ab.
Ab wie vielen Mitarbeitenden lohnt sich das Auslagern?
Eine feste Schwelle gibt es nicht. Die Frage ist, ob Sie intern genug Fachwissen haben und ob jemand vertreten kann, wenn Meldungen und Fristen anstehen oder sich Gesetze ändern.
Brauche ich mit einem Steuerberater einen Auftragsverarbeitungsvertrag?
Nein. Steuerberater sind nach § 11 Abs. 2 StBerG für die Daten ihrer Mandanten selbst Verantwortliche im Sinne der DSGVO. Mit Lohnbüros und Software-Anbietern schließen Sie dagegen in der Regel einen Vertrag nach Art. 28 DSGVO.
Was bleibt im Unternehmen, wenn die Abrechnung extern läuft?
Sie liefern weiterhin die Bewegungsdaten: Eintritte, Austritte, Stunden, Zuschläge, Fehlzeiten und Gehaltsänderungen. Kommen die Daten zu spät oder unvollständig, kann kein Dienstleister fristgerecht abrechnen.
Quellen
- § 34 StBVV: Lohnbuchführung (gesetze-im-internet.de)
- § 6 StBerG: Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen
- § 11 StBerG: Verarbeitung personenbezogener Daten
- § 42d EStG: Haftung des Arbeitgebers
- § 41a EStG: Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer
- § 23 SGB IV: Fälligkeit der Beiträge
- § 28p SGB IV: Prüfung bei den Arbeitgebern
- Haufe: Marktübersicht Payroll, Dezember 2023
- LOHNunion: Preise (abgerufen 02.10.2026)
- lohn24: Lohn- und Gehaltsabrechnung zum Festpreis (abgerufen 02.10.2026)
- DSGVO (Verordnung (EU) 2016/679), EUR-Lex
So zitieren Sie diesen Beitrag
Max Braunleder (2026): Payroll-Outsourcing: Lohnabrechnung auslagern im Überblick. peoplepleaser, Stand 05. Oktober 2026. https://peoplepleaser.io/payroll-outsourcing/